Das Berufspraktikum kann bei Organisationen im Medien- und Kommunikationsbereich im In- und Ausland absolviert werden. Als berufseinschlägige Praktika anerkannt werden in der Regel Praktika …
… in Medien- bzw. Kommunikationsunternehmen – Verlage, Rundfunkveranstalter, Kommunikationsagenturen (PR-, Werbung, Online) – mit zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.
… in Wirtschaftsunternehmen mit einer ausgewiesenen eigenen Kommunikationsabteilung und zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.
In jedem Fall einer Einzelprüfung und -beurteilung unterzogen werden alle weiteren Praktika. Grundsätzlich ist die Anleitung/Betreuung durch eine einschlägig ausgebildete oder ausgewiesene Person während des Praktikums Voraussetzung für eine Anerkennung/Bewilligung. Insbesondere gilt diese Empfehlung für diverse Marketing-, Event-Marketing- und Social Media-Tätigkeiten.
Es wird ausdrücklich angeraten vor Antritt des Praktikums bzw. Abschluss eines Praktikumsvertrags eine Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit bei Boris Romahn einzuholen. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und Angaben über die einschlägige Praktikums-Betreuungsperson sollte mitgebracht werden.
Nicht als Praktikum anerkannt werden i.d.R.
– Beschäftigungen in familieneigenen Unternehmen oder in Abteilungen von Unternehmen, in welchen Verwandte leitend oder anleitend tätig sind
– sämtliche Formen von Lehrzeiten, Ausbildung(en) und Ferialpraktika
– Praktika, die bereits vor Studienbeginn absolviert wurden
– Tätigkeiten, bei denen erkennbar kein Schwerpunkt auf Kommunikation und Medien bzw. auf Content-Produktion liegt
– Marketing-Tätigkeiten rein betriebswirtschaftlicher oder produktbezogener Natur
– rein künstlerische, kuratierende, grafische, wirtschaftliche, touristische Tätigkeiten
– Tätigkeiten, die ohne fachlich-kompetente Anleitung erfolgen
Bitte fragen Sie im Zweifelfall VOR dem Absolvieren solcher Tätigkeiten und VOR dem Stellen des Antrags auf Anerkennung nach, ob eine Anrechnung möglich ist
In der Regel umfasst das Berufspraktikum eine durchgängige Tätigkeit, kann aber auch in bis zu drei Teilen absolviert werden. Eine frühere oder bestehende, längere, facheinschlägige Berufstätigkeit kann von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall als Berufspraktikum anerkannt werden.